RS Vfgh 1998/6/9 B2560/96 - B1191/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-PersonalvertretungsG §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend Dienstfreistellungen von Mitgliedern einer bestimmten Wählergruppe

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer lediglich Mitglied des Zentralausschusses, dort nur zweiter Stellvertreter des Schriftführers sei, und in anderen Personalvertretungsorganen keine Funktionen ausübe, zur Auffassung gelangte, daß der bei ihr angefochtene Beschluß des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen nicht gesetzwidrig war, liegt darin jedenfalls keine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung.

(siehe auch E v 09.06.98, B1191/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Personalvertretung, Dienstrecht, Dienstfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2560.1996

Dokumentnummer

JFR_10019391_96B02560_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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