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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend Dienstfreistellungen von Mitgliedern einer bestimmten WählergruppeRechtssatz
Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer lediglich Mitglied des Zentralausschusses, dort nur zweiter Stellvertreter des Schriftführers sei, und in anderen Personalvertretungsorganen keine Funktionen ausübe, zur Auffassung gelangte, daß der bei ihr angefochtene Beschluß des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen nicht gesetzwidrig war, liegt darin jedenfalls keine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung.
(siehe auch E v 09.06.98, B1191/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personalvertretung, Dienstrecht, DienstfreistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2560.1996Dokumentnummer
JFR_10019391_96B02560_01