RS Vwgh 1998/11/10 97/11/0046

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;

Rechtssatz

Bei der nach neuerlicher Untersuchung des WehrPfl erfolgten Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst bedarf es keiner Auseinandersetzung mit jenen Gründen, die die Stellungskommission seinerzeit zum Ausspruch der vorübergehenden Untauglichkeit des WehrPfl bewogen haben.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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