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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der nach neuerlicher Untersuchung des WehrPfl erfolgten Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst bedarf es keiner Auseinandersetzung mit jenen Gründen, die die Stellungskommission seinerzeit zum Ausspruch der vorübergehenden Untauglichkeit des WehrPfl bewogen haben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110046.X01Im RIS seit
20.11.2000