RS Vfgh 1998/6/9 G375/96 - G125/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PoststrukturG §10 Abs7 (Art95 StrukturanpassungsG 1996)
MietrechtsG §37
MietrechtsG §12a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des PoststrukturG infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §10 Abs7 PoststrukturG, enthalten in Art95 StrukturanpassungsG 1996.

Die Antragsteller machen geltend, daß sie der bekämpften Bestimmung des §10 Abs7 PoststrukturG zufolge für die Vermietung der Geschäftsräumlichkeit an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (vormals Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung) keinen angemessenen Mietzins iSd §12a Abs2 MietrechtsG lukrieren könnten, obwohl infolge der Gesamtrechtsnachfolge der Fall des §12a Abs3 MietrechtsG hergestellt sei.

Es ist den Antragstellern zumutbar, in einem Verfahren gemäß §37 MietrechtsG Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Der Umstand, daß in einem solchen Verfahren die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im allgemeinen jede Partei selbst zu tragen hat (§37 Abs3 Z19 MietrechtsG), macht die Beschreitung dieses Rechtsweges nicht unzumutbar.

Es kommt nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellern zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umwegs", sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

(siehe auch B v 01.12.98, G125/98).

Entscheidungstexte

  • G 375/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 G 375/96
  • G 125/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 G 125/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Post- und Fernmelderecht, Mietenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G375.1996

Dokumentnummer

JFR_10019391_96G00375_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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