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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Unterlassung der Behörde, sich mit dem Vorbringen des Bf auseinanderzusetzen, kann nicht durch die Ausführungen in der Gegenschrift suppliert werden, daß auch dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis führen würde; ebensowenig dadurch, daß das (mögliche) Ergebnis des fortgesetzten Verfahrens vorweggenommen wird.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080236.X02Im RIS seit
18.10.2001