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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Das Einbringen eines Schriftsatzes anstelle der Befolgung der Ladung (persönliches Erscheinen ) beseitigt nicht die normative Wirkung des Ladungsbescheides und mangels einer dem Bf eröffneten Alternative (wie sie etwa § 40 Abs 2 iVm § 42 Abs 1 Z 2 VStG vorsieht) kann dies auch nicht als Befolgung des Ladungsbescheides angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110105.X02Im RIS seit
20.11.2000