RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Rechtssatz

Das Einbringen eines Schriftsatzes anstelle der Befolgung der Ladung (persönliches Erscheinen ) beseitigt nicht die normative Wirkung des Ladungsbescheides und mangels einer dem Bf eröffneten Alternative (wie sie etwa § 40 Abs 2 iVm § 42 Abs 1 Z 2 VStG vorsieht) kann dies auch nicht als Befolgung des Ladungsbescheides angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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