Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Aus dem Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21.12.94 ergibt sich nur, daß das Tätigwerden des einschreitenden Rechtsanwaltes im Bereich der Tiroler Rechtsanwaltskammer, deren Wirkungsbereich sich ausschließlich auf das Bundesland Tirol bezieht, zur Kenntnis genommen wird. Der einschreitende Rechtsanwalt erfüllt jedoch nicht die im Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.98 genannten Voraussetzungen (Eintragung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer bzw Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B531.1998Dokumentnummer
JFR_10019391_98B00531_01