RS Vfgh 1998/6/9 B531/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Aus dem Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21.12.94 ergibt sich nur, daß das Tätigwerden des einschreitenden Rechtsanwaltes im Bereich der Tiroler Rechtsanwaltskammer, deren Wirkungsbereich sich ausschließlich auf das Bundesland Tirol bezieht, zur Kenntnis genommen wird. Der einschreitende Rechtsanwalt erfüllt jedoch nicht die im Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.98 genannten Voraussetzungen (Eintragung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer bzw Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt).

Entscheidungstexte

  • B 531/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 531/98

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B531.1998

Dokumentnummer

JFR_10019391_98B00531_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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