Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 89/08/0331 3Stammrechtssatz
Für die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080025.X02Im RIS seit
20.11.2000