RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0025

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 89/08/0331 3

Stammrechtssatz

Für die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080025.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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