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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §32;Rechtssatz
Der Umstand, daß der betreffende Kraftfahrzeuglenker ungeachtet des ihm gegenüber verfügten Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern weiterhin Motorfahrräder gelenkt hat, kommt bei Prüfung des Vorliegens einer Sinnesart iSd § 7 Abs 2 FSG 1997, also der Neigung zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen, die durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, nicht in Betracht, wobei das Lenken eines Motorfahrrades trotz eines Verbotes nach § 32 FSG 1997 nicht unter § 7 Abs 3 Z 7 FSG 1997 fällt und daher keine bestimmte Tatsache ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110191.X02Im RIS seit
18.02.2002