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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Einschätzung, daß ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als zwei Wochen lang nicht bewirbt, als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheint und ein Arbeitgeber dadurch abgehalten werden kann, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung (hier hat die belBeh versehentlich eine damit in Zusammenhang stehende Stellungnahme des Arbeitslosen nicht berücksichtigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080236.X01Im RIS seit
18.10.2001