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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim BurgenlandNorm
JWG Bgld 1992 §9 Abs1;Rechtssatz
Das Bgld JWG 1992 kennt nicht eine Anerkennung von physischen oder juristischen Personen als Träger der freien Jugendwohlfahrt. § 9 Abs 1 Bgld JWG 1992 sieht vielmehr die Möglichkeit der Heranziehung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt vor, sofern die Einrichtungen dazu geeignet sind. Nach § 9 Abs 2 Bgld JWG 1992 ist über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen über Antrag mit Bescheid zu entscheiden, nicht aber über die Anerkennung von Personen als Träger der freien Jugendwohlfahrt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X01Im RIS seit
11.07.2001