Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung einer mit inhaltlichen Fehlern behafteten Beschwerde; fehlende Bezugnahme auf den Artikel des B-VG bzw fehlende Angabe, ob sich der Einschreiter in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet, kein verbesserungsfähiger Formmangel
(siehe auch B1866/98, B v 22.02.99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B614.1998Dokumentnummer
JFR_10019391_98B00614_01