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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §53 Abs1;Rechtssatz
Der Bescheid, mit dem ein zeitraumbezogenener Abspruch erfolgt, ist bereits dann nicht rechtswidrig, wenn im Spruch der Beginn des Zeitraumes bestimmt oder bestimmbar ist. Daß die Behörde bei einem zeitraumbezogenen Abspruch den Endpunkt des Zeitraumes im Spruch nicht nennt, ist zulässig. Diesfalls gilt dieser Abspruch (im Sinne der Entfaltung seiner materiellen Rechtskraft) jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu einer Änderung der entscheidungswesentlichen Sachlage oder Rechtslage (Hinweis E 25. 10.1994, 93/08/0033).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080309.X01Im RIS seit
18.10.2001