RS Vwgh 1998/11/10 96/08/0309

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §53 Abs1;
AVG §59;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem ein zeitraumbezogenener Abspruch erfolgt, ist bereits dann nicht rechtswidrig, wenn im Spruch der Beginn des Zeitraumes bestimmt oder bestimmbar ist. Daß die Behörde bei einem zeitraumbezogenen Abspruch den Endpunkt des Zeitraumes im Spruch nicht nennt, ist zulässig. Diesfalls gilt dieser Abspruch (im Sinne der Entfaltung seiner materiellen Rechtskraft) jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu einer Änderung der entscheidungswesentlichen Sachlage oder Rechtslage (Hinweis E 25. 10.1994, 93/08/0033).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080309.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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