RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0034

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfaßt diesfalls auch die in diesem gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz, weshalb § 44a Z 1 VStG die Angabe einer entsprechenden Uhrzeit nicht fordert (Hinweis E 29. 1. 1991, 90/04/0211 und 21. 10. 1993, 93/02/0083).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040034.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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