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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfaßt diesfalls auch die in diesem gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz, weshalb § 44a Z 1 VStG die Angabe einer entsprechenden Uhrzeit nicht fordert (Hinweis E 29. 1. 1991, 90/04/0211 und 21. 10. 1993, 93/02/0083).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040034.X02Im RIS seit
11.07.2001