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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Entgeltlichkeit alleine ist zwar nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen und letztere auch dann nicht anzunehmen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit indiziert allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodaß es Sache des Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (Hinweis E 5. 11. 1991, 91/04/0150)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040050.X01Im RIS seit
20.11.2000