RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0016

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/06/18 96/04/0005 1

Stammrechtssatz

Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben hängt davon ab, daß die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einen hinreichenden Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, wobei - wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt - die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1994 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen unterliegt, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage (Hinweis E 2.10.1989, 88/04/0215).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040016.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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