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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/04/0254 1 (hier: Versuch der Rettung des Unternehmens durch Fremdfinanzierung)Stammrechtssatz
Gerade der Umstand, daß der Gewerbeinhaber die Straftaten in dem Bestreben begangen hat, das im Zusammenbruch befindliche Unternehmen so lange als möglich zu halten, birgt die Gefahr in sich, daß der Gewerbeinhaber, sollte er neuerlich in vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014