RS Vfgh 1998/6/9 B2733/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern

Rechtssatz

Der antragstellende Rechtsanwalt war zum Vertreter zur Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber für jenes vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden. Demzufolge kann vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht der Ersatz jener Barauslagen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem bei ihm geführten Verfahren entstanden sind.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2733.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B02733_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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