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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;Rechtssatz
Gem § 19 Abs 4 StudFG 1992 ist die typologische Pflege und Erziehung eines Kleinkindes bei der Bewertung der Anspruchsdauer von vornherein mit zwei Semestern zu bemessen. Besondere Belastungen, die vom Regelfall deutlich abweichen, wie beispielsweise besondere Pflegeleistungen der Eltern wegen einer schweren Erkrankung des Kindes, sind als wichtiger Grund iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 zu werten. Dem § 19 Abs 4 StudFG 1992 kommt für solche Fälle keine ausschließende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120040.X01Im RIS seit
20.11.2000