RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0016

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Werden sämtliche gefährlichen zwischengelagerten Stoffe (hier: Gefährliche Stoffe aus privaten Haushalten) in einem Problemstoffraum untergebracht und wird dieser Raum während der Annahmezeit vom Personal überwacht, muß bei Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage iSd §79 Abs1 GewO 1994 dem Bescheid nachvollziehbar entnehmbar sein, inwieweit bei konsensgemäßem Betrieb des Sammelzentrums von dieser Betriebsanlage für Kunden eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, insbesonders inwieweit ein allfälliges Betreten des Problemstoffraumes allein bereits die Gesundheit der Kunden gefährdet und aus welchem Grund die zusätzliche Auflage zum Schutz der Kunden notwendig sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040016.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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