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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Durfte die Behörde schon nach der Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, daß Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen (Hinweis VfGH E 3. 10. 1986 ,VfSlg 11.025/1986, und 29. 6. 1990, VfSlg 12.419/1990; sowie E 26. 9. 1995, 95/04/0121), und hat der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des ausschließlich ihm bekannten und ihm zugänglichen Sachverhaltes nicht dargelegt, daß er auf Grund besonderer Umstände seiner Rechtsanwaltstätigkeit überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen kann, ist die gesetzliche Mitgliedschaft des Tourismusverbandes zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040213.X01Im RIS seit
20.11.2000