RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0213

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
TourismusG BeitragsgruppenO Stmk 1993 §3 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5;
TourismusG Stmk 1992 §29 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §8 Abs1;

Rechtssatz

Durfte die Behörde schon nach der Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, daß Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen (Hinweis VfGH E 3. 10. 1986 ,VfSlg 11.025/1986, und 29. 6. 1990, VfSlg 12.419/1990; sowie E 26. 9. 1995, 95/04/0121), und hat der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des ausschließlich ihm bekannten und ihm zugänglichen Sachverhaltes nicht dargelegt, daß er auf Grund besonderer Umstände seiner Rechtsanwaltstätigkeit überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen kann, ist die gesetzliche Mitgliedschaft des Tourismusverbandes zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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