RS Vwgh 1998/11/11 98/12/0223

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß die Parteien dahingehend beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (Hinweis E 22.7.1987, 87/12/0033; Hinweis EB E 20.3.1996, 95/03/0316).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120223.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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