Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1996/12/10 96/04/0154 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040160.X01Im RIS seit
20.11.2000