RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0160

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/12/10 96/04/0154 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, und zwar durch den aus einem Betriebanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040160.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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