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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §124 Z8;Rechtssatz
Daß der Handel mit Suchtgift auch in anderem Zusammenhang begangen werden könne, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte auch bei Ausübung des Gastgewerbes begangen werden. Auch ein positiver Therapieerfolg des Gewerbetreibenden kann bei einem Wohlverhalten von nur 1 1/2 Jahren seit der letzten gerichtlichen Verurteilung und in Ansehung des Umstandes, daß es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten einer sonst unbescholtenen Person handelt, nichts an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040174.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011