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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Das Verfahren nach § 79 GewO 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus (Hinweis E 25. 2. 1993, 90/04/0271) und hat sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Es bildet daher keine rechtswidrige Anwendung des Gesetzes, wenn die belangte Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterließ, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfaßt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040137.X02Im RIS seit
18.02.2002