RS Vfgh 1998/6/9 WI-9/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl mangels Legitimation; Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels Erlegung des Wahlkostenbeitrags; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Bundespräsidentenwahlgesetz

Rechtssatz

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages unterließ es, zugleich mit der Vorschlagsüberreichung bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von ATS 50.000 bar zu erlegen. §7 Abs4 BundespräsidentenwahlG 1971 bestimmt aber für diesen - vom Anfechtungswerber gar nicht bestrittenen - Fall, daß der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsfähig. Es hatte daher auch kein entsprechender (Verbesserungs-)Auftrag (etwa iSd §8 Abs3 letzter Satz BundespräsidentenwahlG 1971) zu ergehen (sh. VfSlg. 13.071/1992).

Kein Abwarten einer etwaigen Zustimmung des gerichtlich bestellten einstweiligen Sachwalters bei diesem Ergebnis.

Entscheidungstexte

  • W I-9/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 W I-9/98

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Bundespräsident, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI9.1998

Dokumentnummer

JFR_10019391_98W00I09_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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