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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die strafgerichtliche Verurteilung eines Exekutivbeamten muß nicht JEDENFALLS einen groben Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellen und daher schon deshalb zur Kündigung des provisorischen Beamten führen. Vielmehr kommt es dabei auf die Schwere des Deliktes unter Mitberücksichtigung der gesamten Tatumstände an (hier: Der einmalige unbefugte Gebrauch des Dienstwagens für eine kurze Strecke, der zu einer bedingten Verurteilung nach § 136 Abs 1 StGB geführt hat, stellt keinen Kündigungsgrund dar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120154.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010