RS Vwgh 1998/11/11 98/12/0154

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Die strafgerichtliche Verurteilung eines Exekutivbeamten muß nicht JEDENFALLS einen groben Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellen und daher schon deshalb zur Kündigung des provisorischen Beamten führen. Vielmehr kommt es dabei auf die Schwere des Deliktes unter Mitberücksichtigung der gesamten Tatumstände an (hier: Der einmalige unbefugte Gebrauch des Dienstwagens für eine kurze Strecke, der zu einer bedingten Verurteilung nach § 136 Abs 1 StGB geführt hat, stellt keinen Kündigungsgrund dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120154.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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