RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0137

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 79 GewO 1994 sind die selben Beurteilungsgrundsätze heranzuziehen, wie im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994. Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde sind nicht einzelne Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Die von einzelnen Anlagenteilen ausgehenden Lärmimmissionen einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, läßt nämlich die Möglichkeit außer Acht, daß die gleichzeitig aus diesen Anlagen emitierten Lärmbelastungen in ihrer Summe für die Nachbarn belastender sein können, als die von jedem dieser Anlagenteile emittierten Lärmbelastungen für sich

(Hinweis E 1. 10. 1985, 84/04/0155, 0157, 0161, 0167, VwSlg 11888A/1985)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040137.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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