RS Vwgh 1998/11/11 98/12/0419

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §8 Abs2;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Eine Behinderung iSd § 8 Abs 2 AHSchStG macht weder eine gültig vorgenommene Inskription unwirksam noch verhindert sie das gültige Zustandekommen einer Inskription. Der Bestimmung kommt daher nur für den Fall eine Bedeutung zu, daß der Studierende eine Inskription unterlassen und damit zu erkennen gegeben hat, daß er sein Studium nicht beginnen bzw weiter fortsetzen möchte (Hinweis E 29.6.1994, 94/12/0057, VwSlg 14091 A/1994 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120419.X03

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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