RS Vfgh 1998/6/9 B8/98, V3/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gemäß Tir AbfallwirtschaftsG; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Müllabfuhrordnung mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Der Antrag enthält keine Angabe darüber, ob die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder in bestimmte(n) Stellen aufgehoben werden soll. Der Antrag ist aber auch unter der - naheliegenden - Annahme zurückzuweisen, daß er auf Aufhebung der Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach gerichtet ist.

Die Antragsteller äußern Bedenken gegen den "in der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kitzbühel enthaltene(n) Zwang" zur Abfallbeseitigung durch die öffentliche Müllabfuhr, ohne näher auszuführen, durch welche Bestimmungen dieser Zwang bewirkt wird. Die Antragsteller hätten Bedenken im einzelnen gegen alle Bestimmungen der Müllabfuhrordnung, also auch gegen jene darlegen müssen, die keinen "Zwang" zur Abfallbeseitigung durch die öffentliche Müllabfuhr bewirken.

Entscheidungstexte

  • B 8/98,V 3/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 8/98,V 3/98

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Abfallbeseitigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B8.1998

Dokumentnummer

JFR_10019391_98B00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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