RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0116 1

Stammrechtssatz

Ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter hat das im § 75 Abs 2 zweiter Satz erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (Hinweis E 21.3.1995, 94/04/0207) (hier: der Nachbarschutz aus dem Eigentum oder aus sonstigen dringlichen Rechten war nicht geltend gemacht worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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