RS Vwgh 1998/11/11 96/12/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/07 96/12/0036 2

Stammrechtssatz

Bei der nach § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach besten Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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