RS Vwgh 1998/11/11 93/12/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/07 94/12/0247 1

Stammrechtssatz

Wohnungssuche kann nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um eine zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit, noch um eine ÄHNLICHE außergewöhnliche STUDIENbelastung (= Belastung durch das Studium; Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0318; Hinweis EB E 7.10.1998, 97/12/0196) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120267.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten