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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/10/07 94/12/0247 1Stammrechtssatz
Wohnungssuche kann nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um eine zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit, noch um eine ÄHNLICHE außergewöhnliche STUDIENbelastung (= Belastung durch das Studium; Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0318; Hinweis EB E 7.10.1998, 97/12/0196) handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120267.X02Im RIS seit
26.02.2001