Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 GewO 1994 ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfaßte gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040174.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011