RS Vwgh 1998/11/11 98/12/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §38;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z3 idF 1997/098;

Rechtssatz

Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120401.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten