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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida vorliegenden Unbescholtenheit des Gewerbetreibenden noch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme, es sei die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten, als rechtswidrig erscheinen ließe (Hinweis E 24.11.1992, 92/04/0102). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Gewerbetreibende für die eine der beiden von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaften mbH einen gerichtlichen Ausgleich geschafft hat (welcher auch erfüllt werde) und überdies das über sein privates Vermögen eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit einem Zahlungsplan abgeschlossen hat (Hinweis E 28.6.1994, 93/04/0034)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014