RS Vwgh 1998/11/11 97/04/0167

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §159;
StGB §161;

Rechtssatz

Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida vorliegenden Unbescholtenheit des Gewerbetreibenden noch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme, es sei die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten, als rechtswidrig erscheinen ließe (Hinweis E 24.11.1992, 92/04/0102). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Gewerbetreibende für die eine der beiden von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaften mbH einen gerichtlichen Ausgleich geschafft hat (welcher auch erfüllt werde) und überdies das über sein privates Vermögen eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit einem Zahlungsplan abgeschlossen hat (Hinweis E 28.6.1994, 93/04/0034)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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