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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §124 Z11;Rechtssatz
Bei gerichtlicher Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen fahrlässiger Krida gemäß § 159 Abs 1 Z 1 und 2 und § 161 StGB iZm der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer zweier GmbH ist die Annahme, es sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftat hinsichtlich der durch den Großhandel mit Gold, Goldschmuck, Juwelen und Uhren gebotenen Gelegenheit zu befürchten, nicht rechtswidrig (Hinweis E 29.3.1994, 93/04/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014