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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Grundlage der behördlichen Prüfung nach § 79 GewO 1994 ist die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand. Die in § 79 GewO 1994 der Behörde überbürdete Verpflichtung zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen wird daher durch eine, sei es rechtmäßig, sei es rechtswidrig konsenslose Änderung der Betriebsanlage auch dann nicht gegenstandslos, wenn aufgrund der geänderten Ausführung der Betriebsanlage nunmehr die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt erscheinen, weil es dem Anlagenbetreiber frei steht, ohne entsprechende behördliche Vorschreibung seine Betriebsanlage auf den genehmigten Bestand zurückzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040137.X04Im RIS seit
18.02.2002