RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 93/04/0047 1

Stammrechtssatz

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (Hinweis E 23.4.1991, 88/04/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040050.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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