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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer FleischuntersuchungsgebührenV mangels gesetzlicher Ermächtigung; strenger Maßstab bei Prüfung des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage für die Rückwirkung von VerordnungenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §6 Bgld FleischuntersuchungsgebührenV, LGBl. Nr. 74/1995.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 2966/1956, 7139/1973, 8946/1980, 12.843/1991, 13.370/1993) ist ersichtlich, daß bei Verordnungen, die rückwirkend in Kraft treten, ein strenger Maßstab ("ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung") anzulegen ist. Allein aus dem Umstand, daß auch das Bgld FleischuntersuchungsgebührenG, das die rechtliche Grundlage der gegenständlichen Verordnung bildet, rückwirkend in Kraft getreten ist, kann nicht abgeleitet werden, daß eine gesetzliche Deckung für den §6 der Bgld FleischuntersuchungsgebührenV vorliegt. Daher ist im vorliegenden Fall die in Prüfung gezogene Rückwirkungsbestimmung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.
(Anlaßfall: E v 24.06.98, B 4731,4732/96 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V151.1997Dokumentnummer
JFR_10019391_97V00151_01