RS Vfgh 1998/6/9 V151/97, V152/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6405 Fleischuntersuchung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Bgld FleischuntersuchungsgebührenV §6

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer FleischuntersuchungsgebührenV mangels gesetzlicher Ermächtigung; strenger Maßstab bei Prüfung des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage für die Rückwirkung von Verordnungen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §6 Bgld FleischuntersuchungsgebührenV, LGBl. Nr. 74/1995.

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 2966/1956, 7139/1973, 8946/1980, 12.843/1991, 13.370/1993) ist ersichtlich, daß bei Verordnungen, die rückwirkend in Kraft treten, ein strenger Maßstab ("ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung") anzulegen ist. Allein aus dem Umstand, daß auch das Bgld FleischuntersuchungsgebührenG, das die rechtliche Grundlage der gegenständlichen Verordnung bildet, rückwirkend in Kraft getreten ist, kann nicht abgeleitet werden, daß eine gesetzliche Deckung für den §6 der Bgld FleischuntersuchungsgebührenV vorliegt. Daher ist im vorliegenden Fall die in Prüfung gezogene Rückwirkungsbestimmung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 24.06.98, B 4731,4732/96 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 151,152/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.1998 V 151,152/97

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V151.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97V00151_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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