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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/12/0172 2Stammrechtssatz
Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen. Denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu prüfen. Es ergibt sich aber auch weder aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" noch aus der Bestimmung des § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979, daß von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne der angeführten Vorschrift etwa nur dann gesprochen werden kann, wenn zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen des Beamten vorliegen (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0088, E 1.3.1982, 81/12/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120154.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010