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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses auch Umstände berücksichtigen, die zeitlich zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Auflösungstermin des provisorischen Dienstverhältnisses liegen (Hinweis E 24.4.1996, 93/12/0248 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 54a Wr DO).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120162.X02Im RIS seit
20.11.2000