RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §30 Abs1;
BAG 1969 §30 Abs2;
BAG 1969 §30 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Vorschreibung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 BAG 1969 - selbst mit dem Ziel der Sicherstellung des Weiterbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung iSd § 30 Abs 2 lit a bis e BAG 1969 - besteht kein Raum. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirken, hat die Behörde gemäß § 30 Abs 5 BAG 1969 mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung, zu reagieren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040110.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten