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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAG 1969 §30 Abs1;Rechtssatz
Für die Vorschreibung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 BAG 1969 - selbst mit dem Ziel der Sicherstellung des Weiterbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung iSd § 30 Abs 2 lit a bis e BAG 1969 - besteht kein Raum. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirken, hat die Behörde gemäß § 30 Abs 5 BAG 1969 mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung, zu reagieren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040110.X01Im RIS seit
18.02.2002