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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/25 96/04/0107 1Stammrechtssatz
Der Nachsichtswerber muß jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern auch sie selbst zu verrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040118.X01Im RIS seit
20.11.2000