RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Nach § 367 Z 25 GewO 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (Hinweis E 24. 11. 1992, 90/04/0350).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040034.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten