RS Vwgh 1998/11/11 96/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1997/10/28 97/04/0084 1

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, daß die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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