RS Vfgh 1998/6/9 G89/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VwGG §49 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Teils der Kostenregelung im Verwaltungsgerichtshofgesetz mangels Legitimation; keine unmittelbare Wirksamkeit der angefochtenen Regelung; Möglichkeit des Vorbringens der Bedenken im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §49 Abs1 letzter Satz VwGG 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/1997.

Es fehlt die für einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung in Art140 Abs1 B-VG festgelegte Voraussetzung, daß das angefochtene Gesetz (insbesondere) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung für die antragstellende Person wirksam geworden ist (vgl. VfSlg. 8732/1980, 11049/1986; VfGH 26.11.96, G178/96 ua.). Der Antragsteller hatte überdies die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §49 Abs1 zweiter Satz VwGG in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen. Wie sich aus Art89 Abs2 im Zusammenhalt mit Art135 Abs 4 B-VG ergibt, wäre der Verwaltungsgerichtshof im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung denn auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. VfSlg. 8311/1978).

Entscheidungstexte

  • G 89/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 G 89/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G89.1998

Dokumentnummer

JFR_10019391_98G00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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