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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO 1994 ist die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, daß derartige Auswirkungen infolge einer besonderen Ausgestaltung der Liegenschaft auch ohne Vorhandensein der Betriebsanlage auftreten können (Hinweis E 16. 2. 1988, 87/04/0068). Es obliegt der Gewerbebehörde nach § 77 Abs 1 GewO 1994, gegebenenfalls durch Auflagen auch solchen Auswirkungen entgegenzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040132.X01Im RIS seit
18.02.2002