RS Vwgh 1998/11/11 97/04/0137

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
89/08 Tierschutz Pflanzenschutz

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Washingtoner ArtenschutzÜbk-DG 1996 §18 Abs8;
Washingtoner ArtenschutzÜbk-DG 1996 §19 Abs1;

Rechtssatz

Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, sind mit besonderer Sorgfalt zu führen, da unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG wegen Fehlens eines Instanzenzuges nicht aufgezeigt und behoben werden können (Hinweis E 7. 3. 1983, 81/10/0019, 15. 1. 1985, 583/79). Einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren kann nur durch die exakte Erhebung der gemäß § 18 Abs 8 Washingtoner ArtenschutzÜbk-DG 1996 zu erwartenden Kosten entsprochen werden. Eine bloße Schätzung erlaubt nicht die Berücksichtigung eventuell auftretender, unvorhergesehener - sei es eine Erhöhung oder auch Senkung der Kosten bewirkender - Änderungen. Einer genaueren Ermittlung der tatsächlichen Kosten durch die belangte Behörde steht auch nicht die Intention des Washingtoner ArtenschutzÜbk-DG 1996 - nämlich Schutz und rasche wie auch effiziente Rückführung der beschlagnahmten Exemplare in den Ausfuhrstaat - entgegen, kann doch die belangte Behörde über die Rückführung der Exemplare einerseits und über die dabei entstehenden Kosten andererseits getrennt absprechen (Hinweis E VS 13. 3. 1984, 89/07/0230, VwSlg 11357 A/1984).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040137.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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