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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage ist dieser nicht mehr zuzurechnen und daher bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage und damit auch der Erforderlichkeit von anderen oder zusätzlichen Auflagen iSd § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht mehr zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040137.X03Im RIS seit
18.02.2002