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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Die Überlassung einzelner Teile einer einheitlichen Betriebsanlage - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - an dritte Personen vermag einen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter anderem für die Einhaltung von Auflagen vom Inhaber der Betriebsanlage auf diese dritte Person auch nicht in Ansehung der überlassenen Teile der Betriebsanlage zu begründen (Hinweis E 10.12.1996, 96/04/0154, 0155). In dem Umstand, daß die Betriebsanlage nicht vom Inhaber, sondern von einem anderen Unternehmen betrieben wurde, ist kein für die Strafbemessung bedeutsamer Milderungsgrund zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040160.X02Im RIS seit
20.11.2000